Sorge- und Umgangsrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht: Beratung durch einen Anwalt

  • Sorgerecht

    Bei nicht verheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht bislang per Gesetz nur der Mutter zu, solange die Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.


    Das Sorgerecht, welches neben der Personensorge auch die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes beinhaltet, kann nur dann auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet ist. 


    Häufiger kommt es vor, dass bei Streitigkeiten während der Trennung und Scheidung vom Familiengericht einzelne Teilbereiche des Sorgerechts auf den betreuenden Elternteil übertragen werden, wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 


    In diesen Fällen bleibt zwar das gemeinsame Sorgerecht bestehen, sodass weiterhin beide Eltern für das gemeinsame Kind verantwortlich sind. Allerdings wird in bestimmten Teilbereichen bei unüberwindbaren Konflikten zwischen den Eltern die Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil übertragen.


    Weitere Informationen zum Thema Trennung und Scheidung mit Kindern finden Sie unter www.scheidung.org.


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  • Umgangsrecht

    In der Trennungszeit kommt es nicht selten vor, dass der Ehegatte, bei dem sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, dadurch den anderen Ehegatten verletzen will, indem er den Umgang mit den Kindern verweigert.


    Gelegentlich kommt es auch vor, dass ein Kind den Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil verweigert.


    Insgesamt sollte bei Schwierigkeiten mit dem Umgangsrecht schnellstmöglich ein Anwalt / Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Eine Aussetzung des Umgangsrechts kann in Bezug auf die emotionale Bindung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zunehmend zu einer wechselseitigen Entfremdung führen.

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