Scheidungsfolgen

Anwalt für Scheidungsfolgen: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensteilung

  • Vermögensteilung

    Zu denken ist hier in erster Linie beispielsweise an eine gemeinsame Immobilie, d.h. ein Haus, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.


    Darüber hinaus kommen insbesondere auch gemeinsame Spar-und Wertpapierkonten sowie sonstige Vermögenswerte, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, ebenso wie auch Unternehmensbeteiligungen oder auch Gesellschaftsbeteiligungen in Betracht.


    Auch hier wird bei einem Verzicht auf anwaltliche Beratung häufig Geld verschenkt, weil bestehende Ansprüche nicht erkannt und damit auch nicht verhandelt oder anderweitig durchgesetzt werden, wenn außergerichtliche Verhandlungsbemühungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können.


    Weitere Informationen zu Vermögen und Finanzen bei einer Scheidung finden Sie unter www.scheidung.org.

  • Zugewinnausgleich

    Grundsätzlich leben Eheleute, die keinen Ehevertrag abgeschlossen und darin einen andern Güterstand vereinbart haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


    Bei einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, sofern einer der Ehegatten während der Ehezeit mehr Vermögen hinzu erworben hat als der andere.


    Hinweis:


    Die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich kann sehr komplex sein.


    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte während der Ehe Vermögen im Wege der Schenkung, der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Erbschaft hinzu erworben hat.


    Auch mit der Bewertung der Praxis eines Freiberuflers (Arzt, Zahnarzt, Architekt, Steuerberater, Rechtsanwalt) – oder eines Unternehmens im Zugewinnausgleich sind häufig erhebliche Schwierigkeiten verbunden.


    Rechtzeitige  Beratung und Vertretung durch einen Anwalt ist auch hier unumgänglich, wenn Sie kein Geld verschenken möchten.

  • Versorgungsausgleich

    Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Wenn sich ein Ehegatte während der Ehe um den Haushalt und die Familie gekümmert hat, soll er nach der Scheidung bezüglich der Alters-und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge nicht schlechter gestellt werden, als der Ehegatte, der seine ganze Zeit durch seine Berufstätigkeit der Sicherung der Altersvorsorge widmen konnte. 


    Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht im Vorfeld der Scheidung vertraglich ausgeschlossen haben oder darauf verzichten, wird in der Regel mit dem Scheidungsantrag von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt

  • Scheidungsfolgenvereinbarung

    Vereinbarungen, die mit Blick auf eine beabsichtigte oder auch bereits stattgefundene Trennung – auch für eine eventuelle Scheidung – zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen getroffen werden, nennt man Scheidungsfolgenvereinbarung.


    Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung ist sehr sinnvoll, um lang andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen über die regelungsbedürftigen Positionen (wechselseitige Beteiligung am Vermögenszuwachs während der Ehe über den Zugewinnausgleich, wechselseitige Beteiligung an der gemeinsamen Altersversorgung über den Versorgungsausgleich und den Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards - zumindest für eine gewisse Zeit, in manchen Fällen auch auf Lebenszeit Über den Ehegattenunterhalt) zu vermeiden.


    Empfehlung:


    Lassen Sie sich spätestens nach der Trennung zeitnah durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung sowie über die steuerlichen Auswirkungen bei Vermögensübertragungen im Rahmen einer Scheidung beraten.

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