Beinahe alle Ehepaare, die sich nach dem Scheitern der Ehe scheiden lassen, wünschen sich im Nachhinein wegen der finanziellen Konsequenzen einer Ehe, dass sie bereits bei der Eheschließung einen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Denn am Anfang der Ehe, wenn beide Ehegatten das Beste füreinander wollen, ist es wesentlich leichter, einen Ehevertrag zu schließen. Hierbei sind beide Ehegatten meist bereit, nicht nur die eigenen, sondern auch die Interessen des anderen Partners zu berücksichtigen.
Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Dieser kann auch einen Ehevertrag aufsetzen. Dennoch sollten sich beide (künftige) Eheleute vorher von einem erfahrenen Anwalt im Familienrecht getrennt beraten und vertreten lassen. Denn nicht nur die bestehenden, sondern auch die neu abgeschlossenen Eheverträge werden aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 nunmehr einer sog. Wirksamkeitskontrolle unterzogen.
Zweifel an einer Verhandlung auf gleicher Augenhöhe können schlimmstenfalls zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit führen mit der Folge, dass der Vertrag insgesamt unwirksam sein kann. In diesem Falle würden sich die Trennungs-und Scheidungsfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen richten.
Sofern sich die Verhältnisse in der Ehe anders entwickeln, als die Ehegatten es bei Eingehung der Ehe bzw. Abschluss des Ehevertrages vorgesehen hatten, ist nicht auszuschließen, dass der geschlossene Ehevertrag auf Antrag des vermeintlich benachteiligten Ehegatten durch das Familiengericht einer Ausübungskontrolle unterzogen wird.
Dies bedeutet, dass sich der andere Ehegatte unter Umständen nicht auf für ihn günstige Regelung des Ehevertrages berufen kann, sondern die vertraglichen Regelungen durch das Gericht nach richterlichen Ermessen einer den geänderten Umständen Rechnung tragenden Anpassung unterzogen werden.
Es sollte daher auch während bestehender Ehe in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung vorhandener Eheverträge an geänderte Lebensumstände erfolgen.