Die unterschriebene Vollmacht für das Ehescheidungsverfahren sowie die hierfür notwendigen Unterlagen, wie beispielsweise die Heiratsurkunde oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch sowie die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder und den Ehevertrag bzw. die Scheidungsfolgenvereinbarung sowie den ihnen möglicherweise bereits zugestellten Scheidungsantrag der Gegenseite können Sie mir gerne auch per E-Mail oder durch Telefax übermitteln. Die von Ihnen unterschriebene Vollmacht für die Einreichung des Scheidungsantrages brauche ich für das Gericht allerdings auch im Original.
Falls Sie nur geringfügige Einkünfte haben, beispielsweise Sozialhilfeleistungen bekommen oder Arbeitslosengeld beziehen, können Sie für die beabsichtigte Scheidung der Ehe bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall werden die Anwaltskosten zunächst von der Staatskasse getragen und es fallen für die Zustellung des Scheidungsantrages zunächst keine Gerichtskosten an. Das Gericht kann allerdings im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anordnen, dass Sie zum Ausgleich der Kosten monatliche Raten an die Staatskasse entrichten müssen. Die Höhe der monatlichen Ratenfestsetzung hängt ab von Ihrem Einkommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie vom Gericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen.
Sollte sich aufgrund ihrer Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Mandantenaufnahmebogen ergeben, dass Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren haben, schicke ich Ihnen automatisch zum Ausfüllen und Unterzeichnen den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu. Sie brauchen das Formular dann nur noch ergänzend auszufüllen und zu Unterzeichnen und die erforderlichen Belege über Ihre monatlichen Einkünfte sowie die monatlichen Ausgaben (zum Beispiel den Mietvertrag und die Darlehensverträge) beifügen.
Das entsprechende Formular steht auch zum Download bereit.